Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in dem § 27 Absatz 1 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. In den nachfolgenden Ausführungen werden weitere Einzelleistungen der Verwaltung beschrieben.
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten/Einnahmeart, in Form von einem Gesamtwirtschaftsplan gemäß § 28 WEG.
Erstellen einer jährlichen Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Einzelabrechnung je Sondereigentum.
Durchführung einer Eigentümerversammlung mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt. Der Verwalter führt den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift der Beschlüsse. Jedem Wohnungseigentümer wird von der Eigentümerversammlung eine Kopie der Beschlüsse ohne besonderen Nachweis an die letzte schriftlich gemeldete Adresse zugestellt.
Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Hausordnung.
Betreuen und Überwachen der Leistungen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft.
Führen der auf den Namen der Eigentümergemeinschaft lautenden Bankkonten.
Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen, usw.
Führen und Abrechnen von Hausgeldkonten je Sondereigentum, Einnahmenkonten, Ausgabekonten, Rücklagekonten, usw. Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, Melden der Gesamt-Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen.
Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch regelmäßige Begehung der Anlage.
Klärung der Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder / Gemeinschaftseigentum. Mitwirkung bei der Auswahl der technischen Lösungen und Preis-/Vergabe-verhandlungen für das Gemeinschaftseigentum. Erstellen der schriftlichen Aufträge für Lieferungen, Leistungen und Instandhaltungen im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft.
Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlußrechnungen.
Veranlassen nach § 27, Abs. 1 Ziffer 3 WEG von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch, Brand-, Sturmschäden, Schadensmeldung an die Versicherung bei versicherten Schäden am Gemeinschaftseigentum.
Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV) z. B. Heizung, Aufzüge, Blitzschutzanlage, Lüfter, Notbeleuchtungen, Brandschutzeinrichtungen, usw.
Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten.